Der neue Koalitionsvertrag
Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen
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Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit.
Artikel lesenSteuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
Artikel lesenEin Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Artikel lesenAufwendungen für ein Studium können im Rahmen einer Zweitausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt – im Unterschied zum Erststudium – für die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Aufwendungen für ein Erststudium sind hingegen grundsätzlich auf € 6.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt und nur als Sonderausgabe abziehbar.
Eine deutsche Steuerpflichtige war als Studentin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Sie wohnte im Inland bei ihren Eltern, bezog aber für die Auslandssemester eine Wohnung im betreffenden Ausland. Während der Auslandsaufenthalte besuchte sie einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Das Finanzgericht (FG) Münster erkannte die Werbungskosten ebenfalls nicht an. Begründung: Für den Abzug der Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen müssen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein. Und diese lagen im Streitfall nicht vor, weil die Studentin keinen eigenen Hausstand im Inland hatte. Denn der einzige eigene Hausstand der Studentin hatte sich im Ausland befunden. Die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern begründeten keinen eigenen Hausstand (Urteil vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E). Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 26. März 2018